Das Stehenlassen der Trauerfeierlichkeiten in Normas nonnullas

Zusammenfassung: Auf Wunsch anderer hat Benedikt XVI. in seinem Motu proprio "Normas nonnullas" eine zeitnähere Papstwahl ermöglicht. Dazu änderte er Nummer 37 in der apostolischen Konstitution "Universi Dominici gregis" über die Vakanz des Heiligen Stuhls entsprechend. Die Nummer 49 musste aber ebenfalls noch den neuen Bestimmungen angeglichen werden. Dies tat er zwar, ist dabei  aber mitnichten auf die neue Situation nach einem angeblichen Papstrücktritt eingegangen, deretwegen das Motu proprio geschreiben worden zu sein geglaubt wurde, sondern hat in dieser Nummer 49 die Passage "Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind" einfach stehen lassen.

Vorbemerkung: Dieser Artikel beruht auf einen Hinweis eines Internet-Users unter dem Pseudonym "Paulus.von.Tarsus".

 

Vorinformationen zum Papst-"Rücktritt"

Wir wissen ja bereits, dass Papst Benedikt nicht von seinem Papst-Amt zurückgetreten ist, stattdessen – freilich muss man sich dazu erst die Grammatik des lateinischen etwas zurechtbasteln - vom Dienst eines Bischof in oder von Rom, nicht etwa vom Dienst des Pontifex oder „Episcopus Romanus“, was ja ein päpstlicher Titel wäre.

Die Meinung jedoch, dass Benedikt von der Ungültigkeit seines Rücktritts nichts weiß, wurde etwa durch Peter Seewald verbreitet, und es soll sogar geheißen haben, dass Benedikt grenzenloses Vertrauen auf Gott hätte, dass er die Kirche nicht im Stich lasse, auch dann, wenn er nicht mehr Papst sei. Sollte dem so sein, so zeigt uns doch aber der Rücktrittstext, dass dessen Macher dieses grenzenlose Vertrauen offenbar nicht hatten, stattdessen sich der üblichen völkerrechtlichen Praxis unterwarfen, den Rücktritt halt ungültig zu machen, um in so wichtigen Angelegenheiten wie der Ehe-Frage nachfolgenden Generationen Korrekturen zu ermöglichen. So drückt sich Hobby-Völkerrechtler und emeritierte Rechtsanwalt Arthur H. Lambauer aus.

Wir wollen nun aber hier der Frage nachgehen, ob denn Benedikt XVI. tatsächlich von der Ungültigkeit seines Papstrücktritts nichts gewusst haben könnte.

Das Vorziehen des Konklaves

Nach der „Rücktritts“-Ankündigung in der Büttenrede vom Rosenmontag 2013 (11. Februar) gab es ja dieses Jahr volle 17 Tage mehr Zeit zur Einberufung des Konklaves, da ja die „Sedes Sancti Petri“, welche manche für den „Heiligen Stuhl“ halten, erst ab dem 28. Februar, 20 Uhr vakant sein sollte. Und so kam die Idee auf, der Papst möge in Anbetracht dessen das Vorziehen des Conclaves erlauben. Und so gab Benedit XVI. sein „Motu proprio“ („aus eigenem Antrieb“, wohl aber eher auf Antribe derjenigen, die es nicht erwarten konnten, einen neuen Papst zu haben) „NORMAS NONNULLAS“ heraus, in welchem er das gestattete.

Mitteilung eines "Paulus.von.Tarsus" (Pseudomym)

Dieser Paulus.von.Tarsus zitierte dabei zunächst die

 in UNIVERSI DOMINICI GREGIS zu ändernde Nummer 37, wo dieses Vorziehen erlaubt wird:

Nr. 37. »Ferner ordne ich an, daß nach Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die Abwesenden gewartet werden muß, bevor das Konklave begonnen wird; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl vorzuverlegen, sofern die Anwesenheit aller wahlberechtigten Kardinäle feststeht, oder auch den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.«

Da nun aber diese Nummer 37 auch in Nummer 49 von UNIVERSI DOMINICI GREGIS auftaucht, musste in NORMAS NONNULLAS diese ebenso angepasst werden. Hier aber zitiere ich zuerst

Die alte Nummer 49 UNIVERSI DOMINICI GREGIS:

49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten Tag — also am 15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder, gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht später als am 20. Tag — die wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa (19) teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.

Die neue Nummer 49 gemäß der Änderungsanordnung im Motu proprio NORMAS NONNULLAS:

49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am gemäß der Nr. 37 dieser Konstitution festgesetzten Tag zum Beginn des Konklaves alle Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer Eucharistiefeier mit der Votivmesse Pro eligendo Papa19 teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.

Das Interessante

Es scheint ja zunächst logisch zu sein, dass nun Nummer 49 geändert werden muss, da sie nicht nur die geänderte Nr. 37 erwähnt (womit ja dann alles entsprechend mitgeändert wäre), sondern das in der alten Nr. 37 fest vorgeschriebene Zeitintervall [15. Tag, 20. Tag] unnötigerweise noch einmal erwähnt, welches nun aber etwas relativiert worden ist und deshalb verschwinden muss.
Nur: Wenn sich die ganze Änderung auch auf die Wahl eines abgedankt habenden Papstes, also nicht nur eines verstorbenen Papstes, bezogen hätte, hätte man dann nicht wenigstens die Aussage über die "Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst" wenigstens einschränken müssen: "für den Fall, dass die Sedisvakanz durch den Tod eines Papstes eingetreten ist" oder ähnlich? Selbst wenn man den "Tod des Papstes" geistigerweise durch den Amtsrücktritt interpretiert, so erklären sich für diesen Fall doch keine Trauerfeierlichkeiten. Nach Rücktritt gibts normalerweise keine Trauerfeierlichkeit.

Das zeigt klar, dass die eigentlich ganz vernünftigen Änderungen in Nr. 37 (wenn alle wahlberechtigten Kardinäle schneller als in 15 Tagen da sind, warum soll man ihnen dann verbieten, gleich mit der Wahl anzufangen?; sowie die Rückkehr zur Tradition durch die auch nach dem 30. Wahlgang geforderte Zweidrittelmehrheit.) sich auf ein gewöhnliches Konklave nach dem Tod eines Papstes beziehen und nichts mit seinem angeblichen Rücktritt vom Papstamt zu tun haben.

Ich wage sogar zu behaupten, dass da Benedikt klar ausgedrückt hat: "Zur Wahl eines Papstes im Sinne von Kirchenoberhaupt müsst ihr schon warten, bis ich gestorben bin!" In Nr. 37 steht ja noch "Sedisvakanz", die ja auch durch einen rechtmäßigen Rücktritt eintreten könnte.

Wenn nun diese Änderungen speziell auf die Sonderheiten wegen des früh genug angekündigten "Rücktritts" bezogen gewesen wären, dann wäre ja das Streichen der "Trauerfeierlichkeiten" die größte Selbstverständlichkeit. Diese "Trauerfeierlichkeiten" hat Papst Benedikt XVI. sicherlich nicht übersehen, als er sein Motu proprio NORMAS NONNULLAS schrieb. Von der Erwähnung dieser "Trauerfeierlichkeiten" abzusehen, wäre doch das Allerwichtigste gewesen, um Klarheit für eine Papstwahl nach Rücktritt zu schaffen. So aber steht ganz klar da, dass sich die Kardinäle erst nach dem Abhalten der Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes versammeln dürfen.

Folgerung

Benedikt XVI. wusste, dass sein "Rücktritt" kein rechtsgültiger Rücktritt vom Papstamt war und hat deswegen die alte Konstitution UNIVERSI DOMINICI GREGIS in keiner Weise auf einen Papstrücktritt angepasst.

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